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Änderung § 97 EEG 2023 vom 01.02.2023
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§ 97 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2023 geltenden Fassung | § 97 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Textabschnitt unverändert) § 97 Kooperationsausschuss | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. 2 Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 und deren Umsetzungsstand. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. 2 Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung 1. der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2, 2. der Flächenausweisung in den Ländern für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), in der jeweils geltenden Fassung, und 3. des Stands der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2. |
(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet. (3) 1 Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. 2 Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen. (4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt. (5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere | |
1. zum Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen, 2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen und 3. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren. | 1. zu dem Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen, 2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen, 3. zu dem Umfang der für Windenergieanlagen an Land ausgewiesenen Flächen und der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz erforderlichen weiteren Flächen, 4. zu dem Nachweis von Planaufstellungsbeschlüssen und dem Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und 5. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren. |
(6) 1 Der Kooperationsausschuss kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. 2 Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses 1. eine juristische Person des Privatrechts mit der Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftragen oder 2. die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer juristischen Person des Privatrechts nutzen, die von dieser Person im eigenen Interesse erstellt und dem Sekretariat des Kooperationsausschusses zur Verfügung gestellt worden sind; das Sekretariat des Kooperationsausschusses kann diese Person durch Zuwendungen unterstützen. |
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