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Änderung § 2 EEG 2023 vom 16.05.2024
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§ 2 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 2 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien | |
(Text alte Fassung) 1 Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. 2 Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. 3 Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. 2 Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. 3 Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. |
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