Tools:
Update via:
Änderung § 23b EEG 2023 vom 16.05.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23b EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 1 EEGuEnWRÄndG am 16. Mai 2024 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23b EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 23b EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen | |
(Text alte Fassung) Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde. | (Text neue Fassung) Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al0-195522.htm