Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 29 EEG 2023 vom 16.05.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 1 EEGuEnWRÄndG am 16. Mai 2024 und Änderungshistorie des EEG 2023

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 29 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 29 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Bekanntmachung


(1) 1 Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. 2 Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den Gebotstermin,

2. das Ausschreibungsvolumen,

3. den Höchstwert,

(Text alte Fassung)

4. die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen bezuschlagt werden können,

(Text neue Fassung)

4. die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen auszuschließen sind,

4a. die Angabe, ob nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben
werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, sowie die nach § 37 Absatz 4 ermittelte installierte Leistung solcher Anlagen,

5. die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und

6. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85a und 85c, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.



(heute geltende Fassung)