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Änderung § 38h EEG 2023 vom 16.05.2024
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§ 38h EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 38h EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments | |
(Text alte Fassung) § 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 § 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden. 2 Abweichend von § 38b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung, dass 1. die Zahlungsberechtigung im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage verliert und stattdessen die ersetzende Anlage für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Anlage zur Leistung der ersetzenden Anlage entspricht, erfasst und 2. für den über die Leistung der ersetzten Anlage hinausgehenden Anteil des eingespeisten Stroms der Zahlungsanspruch nach § 19 nicht ausgeschlossen ist, dabei richtet sich dieser Anspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes. |
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