Änderung § 56 EEG 2023 vom 16.05.2024

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§ 56 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 56 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber


Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:

1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und

(Text alte Fassung)

2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG' zu kennzeichnen.

(Text neue Fassung)

2. für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG' zu kennzeichnen.

(heute geltende Fassung) 



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