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Änderung § 91 EEG 2023 vom 16.05.2024
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§ 91 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 91 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Textabschnitt unverändert) § 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus | |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln, 1. dass Vorgaben zur Vermarktung des nach diesem Gesetz kaufmännisch abgenommenen Stroms gemacht werden können, einschließlich a) der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten durch finanzielle Anreize abzugelten oder Übertragungsnetzbetreiber an den Gewinnen und Verlusten bei der Vermarktung zu beteiligen, b) der Überwachung der Vermarktung, | |
(Text alte Fassung) c) Anforderungen an die Vermarktung und Kontoführung sowie an die Ermittlung des Werts des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsregelungen für den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und | (Text neue Fassung) c) Anforderungen an die Vermarktung und Kontoführung sowie an die Ermittlung des Werts des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 4 einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsregelungen für den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und |
2. dass und unter welchen Voraussetzungen die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt werden können, a) mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter angemessener Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der Vermarktung des Stroms dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche Vereinbarungen entstehenden Kosten im Rahmen des Ausgleichs des EEG-Finanzierungsbedarfs nach den Teilen 3 und 4 Abschnitt 1 des Energiefinanzierungsgesetzes ein, sofern sie volkswirtschaftlich angemessen sind, b) Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, bei andauernden negativen Preisen abzuregeln. |
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