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Änderung § 25 EEG 2023 vom 01.08.2014
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§ 25 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 25 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Text alte Fassung) § 25 Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen | (Text neue Fassung)§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs |
(1) 1 Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf null, 1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt haben, 2. solange und soweit Anlagenbetreiber einer nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 registrierten Anlage eine Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt haben, 3. wenn Anlagenbetreiber gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 verstoßen, 4. solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 2 Satz 2 der Nachweis nach § 100 Absatz 2 Satz 3 nicht erbracht ist. 2 Satz 1 Nummer 3 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 folgt. (2) 1 Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert, 1. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6 verstoßen, 2. wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21 übermittelt haben, 3. wenn der Strom mit Strom aus mindestens einer anderen Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird und nicht a) der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom direkt vermarktet wird oder b) für den gesamten über diese Messeinrichtung abgerechneten Strom eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, 4. solange Anlagenbetreiber, die den in der Anlage erzeugten Strom dem Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung stellen, gegen § 39 Absatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, 5. wenn Anlagenbetreiber gegen die in § 80 geregelten Pflichten verstoßen, 6. soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist. 2 Die Verringerung gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, und im Fall des Satzes 1 Nummer 5 für die Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs Kalendermonate. | (1) 1 Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. 2 Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. 3 Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen. |
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