Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 19 EEG 2023 vom 30.07.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 EnWGEÜVÄndG am 30. Juli 2016 und Änderungshistorie des EEG 2023

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 19 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Förderanspruch für Strom


(Text neue Fassung)

§ 19 Zahlungsanspruch


vorherige Änderung

(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch

1. auf die Marktprämie nach § 34, wenn sie den Strom direkt vermarkten und dem Netzbetreiber das Recht überlassen, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas' zu kennzeichnen (geförderte Direktvermarktung), oder

2. auf eine Einspeisevergütung nach § 37 oder § 38, wenn sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und soweit dies abweichend von § 2 Absatz 2 ausnahmsweise zugelassen ist.

(2) Auf
die zu erwartenden Zahlungen nach Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.

(3) Der
Anspruch nach Absatz 1 wird nicht fällig und der Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 2 entfällt, solange Anlagenbetreiber ihre Pflichten zur Datenübermittlung für das jeweilige Vorjahr nach § 71 nicht erfüllt haben.

(4)
1 Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert worden ist. 2 In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. 3 Die Förderhöhe bestimmt sich nach der Höhe der finanziellen Förderung, die der Netzbetreiber nach Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das Netz ohne Zwischenspeicherung an den Anlagenbetreiber zahlen müsste. 4 Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz von erneuerbaren Energien und Speichergasen.



(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf

1. die Marktprämie nach § 20,

2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 oder

3. einen Mieterstromzuschlag nach
§ 21 Absatz 3.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für
den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.

(3) 1 Wird der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert, so kann der Betreiber des Stromspeichers den Anspruch nach Absatz 1 nach folgenden Maßgaben geltend machen:

1. der Ausschließlichkeitsoption nach Absatz 3a,

2. der Abgrenzungsoption nach Absatz 3b oder

3. der Pauschaloption nach Absatz 3c.

2 Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich in den Fällen des Satzes 1 nach der Höhe des Anspruchs,
die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte; dabei ist § 24 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3 Wird an einer Einspeisestelle aus mehreren Stromspeichern Strom in ein Netz eingespeist, kann der Anspruch nur einheitlich nach Maßgabe einer Option geltend gemacht werden. 4 Die Option nach Satz 1 Nummer 1 ist für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden. 5 Die Optionen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke dieses Absatzes sowie der Absätze 3b und 3c

1. Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,

2. der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom
in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und

3. der mit dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in dem Ladepunkt erzeugt gilt.

(3a) 1 Im Fall eines Stromspeichers, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zum Zweck der Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der
Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch für den in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom (Ausschließlichkeitsoption). 2 Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen.

(3b) 1 Im Fall eines Stromspeichers, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zur Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht
der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 für einen Anteil an der in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge, der nach Maßgabe einer Festlegung nach § 85d als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird (Abgrenzungsoption). 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.

(3c)
1 Im Fall des gemeinsamen Betriebs von Solaranlagen und einem oder mehreren Stromspeichern können der Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 sowie der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 auch für einen pauschalen Anteil an den in diesen Solaranlagen und diesen Stromspeichern erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommengen geltend gemacht werden (Pauschaloption). 2 Dies setzt voraus, dass hinter der Einspeisestelle

1. Strom ausschließlich in Solaranlagen und Stromspeichern erzeugt wird,

2. alle Solaranlagen und Stromspeicher von demselben Betreiber betrieben werden und

3. die Solaranlagen eine installierte Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt haben, wobei Steckersolargeräte bei der Ermittlung der installierten Leistung in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 5 unberücksichtigt bleiben.

3 Der
Anspruch nach Satz 1 besteht für die insgesamt in einem Kalenderjahr an der Einspeisestelle in das Netz eingespeiste Strommenge, höchstens jedoch für eine Strommenge von bis zu 500 Kilowattstunden pro Kalenderjahr je Kilowatt installierter Leistung der Solaranlagen. 4 Die förderfähige Strommenge ist nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85d zu bestimmen und nachzuweisen. 5 Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.

(4) Der Anspruch nach
Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

1. der Anlagenbetreiber ein Unternehmen
in Schwierigkeiten ist oder

2. offene Rückforderungsansprüche gegen
den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

(5)
Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

1. nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist
und

2. die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt.