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Änderung § 27 EEG 2023 vom 01.01.2017
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§ 27 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 27 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Text alte Fassung) § 27 Absenkung der Förderung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Geothermie | (Text neue Fassung)§ 27 Aufrechnung |
(1) Die anzulegenden Werte verringern sich ab dem Jahr 2016 jährlich zum 1. Januar für Strom aus 1. Wasserkraft nach § 40 um 0,5 Prozent, 2. Deponiegas nach § 41 um 1,5 Prozent, 3. Klärgas nach § 42 um 1,5 Prozent und 4. Grubengas nach § 43 um 1,5 Prozent. (2) Die anzulegenden Werte für Strom aus Geothermie nach § 48 verringern sich ab dem Jahr 2018 jährlich zum 1. Januar um 5,0 Prozent. | (1) 1 Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 2 Abweichend von Satz 1 können Netzbetreiber Ansprüche nach dem Energiefinanzierungsgesetz auf Zahlung einer Umlage gegen Umlagenschuldner, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieser Anlagenbetreiber auf Zahlung nach diesem Teil aufrechnen. (2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird. |
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