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Änderung § 35 EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 35 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 35 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Voraussetzungen der Marktprämie


(Text neue Fassung)

§ 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert


vorherige Änderung

1 Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht nur, wenn

1. für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch genommen wird,

2. der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die fernsteuerbar im Sinne von § 36 Absatz 1 ist, und

3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem
ausschließlich folgender Strom bilanziert wird:

a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas,
der in der Veräußerungsform des § 20 Absatz 1 Nummer 1 direkt vermarktet wird, oder

b) Strom,
der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.

2
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 muss nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt sein.



(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,

2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit

a) dem jeweils
in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,

b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,

c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,

d) sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen und

e) der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,

3. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert,
die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und

4. dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.

(1a) Bei Ausschreibungen
von Solaranlagen des ersten Segments veröffentlicht die Bundesnetzagentur zusätzlich eine Aufstellung der bezuschlagten Mengen differenziert nach:

1. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c sowie nach den davon jeweils bezuschlagten Teilmengen für Anlagen, die

a)
ausschließlich senkrecht ausgerichtet und insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern aufgeständert werden sollen und

b) insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen,

2.
der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d,

3. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz
1 Nummer 3 Buchstabe e,

4.
der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f und

5. der außerhalb dieser Kategorien bezuschlagten Gesamtmenge.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und
den Zuschlagswert.

(4)
Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37e, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 sowie § 13 Absatz 1 der Innovationsausschreibungsverordnung die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.