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Änderung § 37c EEG 2023 vom 01.01.2017
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§ 37c EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 37c EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Text alte Fassung) § 37c (neu) | (Text neue Fassung)§ 37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder |
(1) Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i werden im Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments nicht berücksichtigt, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor der Bekanntmachung nach § 29 bekannt gemacht hat und die jeweilige Landesregierung die Überschreitung einer Auslöseschwelle drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass 1. Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i in ihrem Landesgebiet teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind a) vor dem 1. Januar 2031, wenn und solange auf mehr als 1 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch höhere Auslöseschwellen bestimmen können, und b) nach dem Ablauf des 31. Dezember 2030, wenn und solange auf mehr als 1,5 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch höhere Auslöseschwellen bestimmen können, und 2. Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe i auf ihrem Landesgebiet teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die auf Flächen errichtet werden sollen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Naturpark im Sinn des § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, wobei die Länder in ihren Verordnungen auch zusätzliche Bedingungen für die Nichtberücksichtigung bestimmen können, insbesondere in Form von Auslöseschwellen entsprechend Nummer 1. |
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