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Änderung § 42 EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 42 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 42 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Klärgas


(Text neue Fassung)

§ 42 Biomasse


vorherige Änderung

Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert

1.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 6,69 Cent pro Kilowattstunde und

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,83 Cent pro
Kilowattstunde.



1 Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde. 2 Satz 1 ist nicht für Strom aus Biomethan anzuwenden.


 
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