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Änderung § 56 EEG 2023 vom 01.01.2017
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§ 56 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 56 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber | |
(Text alte Fassung) Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben: | (Text neue Fassung) Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten: |
1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und | |
2. für den gesamten nach § 19 Absatz 1 finanziell geförderten Strom das Recht, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' zu kennzeichnen. | 2. für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG' zu kennzeichnen. |
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