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Änderung § 85 EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 85 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 85 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(Textabschnitt unverändert)

§ 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgabe, zu überwachen, dass

1.
die Netzbetreiber nur Anlagen nach § 14 regeln, zu deren Regelung sie berechtigt sind,

2.
die Übertragungsnetzbetreiber den nach den §§ 19 und 57 finanziell geförderten Strom nach § 59 in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechnen und dass insbesondere den Übertragungsnetzbetreibern nur die finanzielle Förderung nach den §§ 19 bis 55 berechnet wird und hierbei die Saldierungen nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt worden sind,

3.
die Daten nach § 76 übermittelt sowie nach § 77 veröffentlicht werden,

4. die Kennzeichnung des nach diesem Gesetz geförderten Stroms nur nach Maßgabe des § 78 erfolgt.

(2) 1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 können bei begründetem Verdacht bei Anlagenbetreibern, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Netzbetreibern Kontrollen durchgeführt
werden. 2 Das Recht von Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern, die ordentlichen Gerichte anzurufen oder ein Verfahren vor der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 einzuleiten, bleibt unberührt.

(3)
Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1. zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 und 2, insbesondere zu den Datenformaten,

2. im Anwendungsbereich des § 14 dazu,

a) in welcher Reihenfolge die verschiedenen
von einer Maßnahme nach § 14 betroffenen Anlagen und KWK-Anlagen geregelt werden,

b) nach welchen Kriterien
der Netzbetreiber über diese Reihenfolge entscheiden muss,

c) welche Stromerzeugungsanlagen
nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch bei Anwendung des Einspeisemanagements am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten,

3.
zur Abwicklung von Wechseln nach § 21, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,

4. zum Nachweis
der Fernsteuerbarkeit nach § 36, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten, und

5.
zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der selbst verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 73 und bei der Berechnung des Monatsmarktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Anlage 1 Nummer 2.2.4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berechnung oder Abschätzung der Strommengen.

(4)
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.

(5) 1
Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 4 werden von den Beschlusskammern getroffen. 2 Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausschreibung von finanziellen Förderungen nach § 55 und der Rechtsverordnung auf Grund von § 88. 3 § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 sowie § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,

1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q durchzuführen,

2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen erfüllt werden,

3.
zu überwachen, dass

a)
die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen,

b)
die Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 vergüteten oder den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nach § 57 vermarkten und die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten,

c)
nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden,

d) Zahlungen nach den §§ 52,
55 und 55b einschließlich etwaiger Verzugszinsen ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und vereinnahmt werden und

e)
die Angaben nach den §§ 70 bis 73 und 76 übermittelt und nach den §§ 74 und 77 veröffentlicht werden.

(2)
Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1. zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 bis 2, insbesondere zu den Datenformaten,

2. (aufgehoben)

3. zur Abwicklung
von Zuordnungen und Wechseln nach den §§ 21b und 21c, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,

4. abweichend von
§ 30 zu Anforderungen an die Gebote und die Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,

5. (weggefallen)

6. zu Nachweisen, die
der Bieter erbringen muss, um zu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflächenanlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h geplant und nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 errichtet worden ist, tatsächlich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden ist,

6a. zu den Nachweisen
zur Erfüllung der Anforderung nach § 37 Absatz 1a und § 48 Absatz 6, wobei sie hinsichtlich der Art der geeigneten Nachweise und der Häufigkeit der Nachweisführung von § 38a Absatz 3 Satz 4 und § 48 Absatz 6 abweichende Vorgaben bestimmen kann,

7. zusätzlich
zu den Ausschlussgründen nach § 33 Absatz 2 einen Ausschlussgrund für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für diesen Standort in einer vorangegangenen Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag erloschen ist,

8. zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung
der Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,

9. zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber
nach § 30, § 36, § 37, § 38, § 38a, § 38c, § 39, § 39g, § 39k oder § 39m vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verlangen muss,

10. abweichend von § 3 Nummer 51 zur Ermittlung des Zuschlagswerts,
insbesondere zu einer Umstellung auf ein Einheitspreisverfahren,

11. abweichend von § 37a die Sicherheit
und Pönale auf bis 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge zu erhöhen,

12. (weggefallen)

13. (weggefallen)

14.
zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der selbst verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 73 und bei der Berechnung des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Anlage 1 Nummer 3.3.4 und 4.3.4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berechnung oder Abschätzung der Strommengen,

15. abweichend von § 39l zur Ermittlung eines entsprechend § 39i Absatz 3 degressiv auszugestaltenden anzulegenden Werts für Biomethananlagen nach § 39j, soweit in ihnen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom, einschließlich der entsprechenden Nachweisanforderungen.

(3) 1
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 74 Satz 1 und 2, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. 2 Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.