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Änderung § 88 EEG 2023 vom 01.01.2017
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§ 88 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 88 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Text alte Fassung) § 88 Verordnungsermächtigung zur Ausschreibung der Förderung für Freiflächenanlagen | (Text neue Fassung)§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 55 Regelungen vorzusehen | Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 28c bis 30, 39 bis 39n, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen |
(Textabschnitt unverändert) 1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere | |
a) zur kalenderjährlich insgesamt auszuschreibenden zu installierenden Leistung in Megawatt oder elektrischer Arbeit in Megawattstunden, b) zur Aufteilung der jährlichen Ausschreibungsmenge in Teilmengen und zu der Bestimmung von Mindest- und Maximalgrößen von Teillosen, c) zur Festlegung von Mindest- und Höchstbeträgen für die finanzielle Förderung für elektrische Arbeit oder für die Bereitstellung installierter Leistung, d) zu der Preisbildung, der Anzahl der Bieterrunden und dem Ablauf der Ausschreibungen, e) abweichend von § 51 oder § 55 Absatz 2 Nummer 2 Flächen zu bestimmen, auf denen Anlagen errichtet werden können, 2. zu weiteren Voraussetzungen nach § 55 Absatz 2 Nummer 4, insbesondere a) die Anlagengröße zu begrenzen und abweichend von § 32 Absatz 1 und 2 die Zusammenfassung von Anlagen zu regeln, b) Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder Systemintegration der Anlagen dienen, c) abweichende Regelungen zu den §§ 19 bis 39 und 55 Absatz 2 Nummer 2 zu treffen, | a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen und dem Ausschluss einzelner Teilsegmente von der Ausschreibung, wobei insbesondere unterschieden werden kann aa) nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlagen oder bb) zwischen fester und gasförmiger Biomasse, b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen, c) zu der Festlegung von Höchstwerten für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50, d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen, 2. zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere a) die Bemessungsleistung oder die installierte Leistung der Anlage zu begrenzen und eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Grenze überschritten wird, b) die Zusammenfassung von Anlagen abweichend von § 24 Absatz 1 zu regeln, c) Anforderungen und Zahlungsansprüche festzulegen oder auszuschließen, die auch abweichend von den §§ 39i, 44b und 50a der Flexibilisierung der Anlagen dienen, d) zu regeln, ob und in welchem Umfang der erzeugte Strom vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden darf und ob und in welchem Umfang selbst erzeugter Strom und verbrauchter Strom bei der Ermittlung der Bemessungsleistung angerechnet werden kann, e) abweichende Regelungen zu treffen zu aa) dem Anlagenbegriff nach § 3 Nummer 1, bb) dem Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Nummer 30 und cc) Beginn und Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1, f) den Übergangszeitraum nach der Zuschlagserteilung nach § 39g Absatz 2 zu bestimmen, |
3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen, b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte zu stellen, c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten, d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis c nachweisen müssen, 4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, | |
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der durch einen Zuschlag vergebenen finanziellen Förderung, insbesondere zu regeln, dass a) die finanzielle Förderung für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde, für die Bereitstellung installierter Leistung in Euro pro Kilowatt oder für eine Kombination beider Varianten auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 39 zu zahlen ist, b) eine durch Zuschlag erteilte Förderberechtigung unabhängig von Rechtsschutzverfahren Dritter gegen das Ausschreibungsverfahren oder die Zuschlagserteilung bestehen bleibt, 6. zu einem Aufwendungsersatz für die Erstellung von nicht bezuschlagten Geboten, 7. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird, a) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln, b) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und c) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Förderberechtigungen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Förderanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern, 8. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, 9. zur Übertragbarkeit von Förderberechtigungen vor der Inbetriebnahme der Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer Anlage, insbesondere a) zu den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und Mitteilungspflichten, b) zu dem Kreis der berechtigten Personen und den an diese zu stellenden Anforderungen, 10. zu den nach den Nummern 1 bis 9 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 55 und in Abweichung von dem Geltungsbereich dieses Gesetzes für Strom aus Freiflächenanlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden sind, zur Umsetzung des § 2 Absatz 6 1. zu regeln, dass ein Anspruch auf finanzielle Förderung nach diesem Gesetz besteht, wenn a) der Anlagenbetreiber über eine Förderberechtigung verfügt, die im Rahmen einer Ausschreibung durch Zuschlag erteilt worden ist, b) ab der Inbetriebnahme der Anlage der gesamte während der Förderdauer in der Anlage erzeugte Strom nicht selbst verbraucht wird, c) sichergestellt ist, dass die tatsächliche Auswirkung des in der Anlage erzeugten Stroms auf das deutsche Stromnetz oder auf den deutschen Strommarkt vergleichbar ist zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte, d) mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Anlage errichtet werden soll, ein völkerrechtlicher Vertrag oder ein entsprechendes Verwaltungsabkommen abgeschlossen worden ist, in dem die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf die finanzielle Förderung, das Verfahren sowie der Inhalt und der Umfang der finanziellen Förderung mit dem Mitgliedstaat der Europäischen Union geregelt worden sind, und dieser völkerrechtliche Vertrag oder dieses Verwaltungsabkommen dem Prinzip der gegenseitigen Kooperation bei der Förderung, dem Ausschluss der Doppelförderung sowie einer angemessenen Kosten- und Nutzenverteilung zwischen Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat Rechnung trägt, e) die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung nach Absatz 1 mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 51 Absatz 1 erfüllt sind, soweit auf der Grundlage der Nummern 2 bis 5 keine abweichenden Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen worden sind, 2. entsprechende Regelungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 zu treffen, insbesondere a) abweichend von der in den §§ 19, 34, 35 Nummer 3, den §§ 37 bis 39 geregelten Voraussetzung der tatsächlichen Einspeisung in das Netz im Bundesgebiet Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass auch ohne eine Einspeisung in dieses Netz die geförderte Strommenge einen mit der Einspeisung im Bundesgebiet vergleichbaren tatsächlichen Effekt auf das deutsche Stromnetz oder auf den deutschen Strommarkt hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für den Nachweis, b) Regelungen zu dem betroffenen Anspruchsgegner, der zur Zahlung der finanziellen Förderung verpflichtet ist, die Erstattung der entsprechenden Kosten und die Voraussetzungen des Anspruchs auf finanzielle Förderung in Abweichung von den §§ 19, 23 bis 26 vorzusehen, c) Regelungen zum Umfang der finanziellen Förderung und zur anteiligen finanziellen Förderung des erzeugten Stroms durch dieses Gesetz und durch den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorzusehen, 3. von § 6 Absatz 2, § 55 Absatz 4, von den §§ 70 bis 72 und 75 bis 77 sowie von der Rechtsverordnung nach § 93 abweichende Regelungen zu Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zu treffen, 4. von den §§ 8 bis 18 abweichende Regelungen zur Netz- und Systemintegration zu treffen, 5. Regelungen vorzusehen, wie die Anlagen bei der Berechnung des Zielkorridors nach § 31 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, 6. von den §§ 56 bis 61 abweichende Regelungen zu den Kostentragungspflichten und dem bundesweiten Ausgleich der Kosten der finanziellen Förderung der Anlagen zu treffen, 7. von § 81 abweichende Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clearingstelle und von § 85 abweichende Regelungen zur Kompetenz der Bundesnetzagentur vorzusehen. (3) Zur Umsetzung des völkerrechtlichen Vertrages oder des Verwaltungsabkommens nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von Freiflächenanlagen, die im Bundesgebiet errichtet worden sind und einen Anspruch auf finanzielle Förderung in einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 55 die Höhe der finanziellen Förderung oder den Wegfall des Anspruchs auf finanzielle Förderung nach diesem Gesetz zu regeln, wenn ein Förderanspruch aus einem anderen Mitgliedstaat besteht, 2. abweichend von § 15 die Entschädigung zu regeln. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 55 1. abweichend von den Absätzen 1 und 2 und von § 55 nicht die Bundesnetzagentur, sondern eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Ausschreibungen zu betrauen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu beauftragen und hierzu Einzelheiten zu regeln, 2. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu regeln einschließlich der konkreten Ausgestaltung der Regelungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und Absatz 2. | 5. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird, a) eine Untergrenze für die Bemessungsleistung festzulegen, b) eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten wird, c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln, d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und e) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern, 6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, 7. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist, 8. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen, 9. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 8. |
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