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Änderung § 42 EEG 2023 vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 42 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 42 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Biomasse


(Text alte Fassung)

Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert nach § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser

1.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 13,32 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 11,49 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 10,29 Cent pro Kilowattstunde und

4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,71 Cent pro
Kilowattstunde.

(Text neue Fassung)

1 Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde. 2 Satz 1 ist nicht für Strom aus Biomethan anzuwenden.

(heute geltende Fassung)