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Änderung § 62 EEG 2023 vom 01.01.2017
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§ 62 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 62 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Text alte Fassung) § 62 Nachträgliche Korrekturen | (Text neue Fassung)§ 62 (aufgehoben) |
(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben: 1. aus Rückforderungen auf Grund von § 57 Absatz 5, 2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, 3. aus der Übermittlung und dem Abgleich von Daten nach § 61 Absatz 5, 4. aus einem zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahren bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 5. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85, 6. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist oder 7. aus einer nach § 26 Absatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung. (2) 1 Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber Letztverbrauchern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 74 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. 2 § 75 ist entsprechend anzuwenden. |
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