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Änderung § 36i EEG 2023 vom 29.05.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36i EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 36i EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter oder im Fall des § 36g nach der Bekanntgabe der Zuordnungsentscheidung nach § 36g Absatz 3 Satz 4 auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

(heute geltende Fassung)