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Änderung § 26 EEG 2023 vom 01.01.2021
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§ 26 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 26 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Abschläge und Fälligkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. 2 Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1 Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes berechnet, können die Abschläge für Zahlungen der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes des Vorjahres bestimmt werden. 3 Zu hohe oder zu niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen oder zu erstatten. |
(2) 1 Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 erfüllt hat. 2 Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al119173-0.htm