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Änderung § 28c EEG 2023 vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28c EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 28c EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28c Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für innovative Anlagenkonzepte


vorherige Änderung

 


(1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. August statt.

(2) 1 Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1. im Jahr 2021 500 Megawatt zu installierender Leistung,

2. im Jahr 2022 600 Megawatt zu installierender Leistung, davon 50 Megawatt für das Zuschlagsverfahren der besonderen Solaranlagen,

3. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierender Leistung,

4. im Jahr 2024 650 Megawatt zu installierender Leistung,

5. im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierender Leistung,

6. im Jahr 2026 750 Megawatt zu installierender Leistung,

7. im Jahr 2027 800 Megawatt zu installierender Leistung und

8. im Jahr 2028 850 Megawatt zu installierender Leistung.

2 Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Innovationsausschreibungen keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) 1 Das nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2 Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)