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Änderung § 30 EEG 2023 vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 30 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Anforderungen an Gebote


(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) ihr Sitz,

b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter), und

c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, deren Name und Sitz,


(Text neue Fassung)

a) ihr Sitz und

b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),

2. den Energieträger, für den das Gebot abgegeben wird,

3. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

4. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

5. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot bei Windenergieanlagen an Land auf den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen muss,

6. die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden muss, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden, und

7. den Übertragungsnetzbetreiber.

vorherige Änderung

(2) 1 Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 750 Kilowatt umfassen. 2 Abweichend von Satz 1 muss ein Gebot bei Biomasseanlagen eine Gebotsmenge von mehr als 150 Kilowatt umfassen; bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39f besteht keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.



(2) 1 Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 750 Kilowatt umfassen. 2 Abweichend von Satz 1

1. besteht für Zusatzgebote nach § 36j keine Mindestgröße für die Gebotsmenge,

2.
muss ein Gebot bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen,

3. muss ein Gebot bei
Biomasseanlagen und Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 eine Mindestgröße von 150 Kilowatt umfassen, dabei besteht bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.

(3) 1 Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. 2 In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.