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Änderung § 35a EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 35a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 35a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35a Entwertung von Zuschlägen


(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,

1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,

2. wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat,

3. soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder

(Text alte Fassung)

4. wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.

(Text neue Fassung)

4. soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.

(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet.



(heute geltende Fassung)