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Änderung § 36j EEG 2023 vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36j EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 36j EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36j Zusatzgebote


vorherige Änderung

 


(1) Abweichend von § 36c können Bieter einmalig Gebote für bezuschlagte Windenergieanlagen an Land nach deren Inbetriebnahme abgeben, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll (Zusatzgebote).

(2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:

1. die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,

2. die Registernummer der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und

3. der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.

(3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote entspricht dem des nach § 36i zuerst erteilten Zuschlags.

(4) Die §§ 36a bis 36c und 36e bis 36g sind für Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)