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Änderung § 37b EEG 2023 vom 01.01.2021
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§ 37b EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 37b EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) § 37b Höchstwert für Solaranlagen | (Text neue Fassung)§ 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments |
Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen beträgt 7,50 Cent pro Kilowattstunde. | (1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments beträgt 5,9 Cent pro Kilowattstunde. (2) Der Höchstwert ergibt sich ab dem 1. Januar 2022 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al119240-0.htm