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Änderung § 37d EEG 2023 vom 01.01.2021
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§ 37d EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 37d EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) § 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen | (Text neue Fassung)§ 37d Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments |
(1) Bieter dürfen Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens nach § 30a Absatz 5 der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückgeben. (2) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Solaranlagen, | Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, |
(Textabschnitt unverändert) 1. wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 vollständig geleistet hat oder | |
2. soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag abgelehnt worden ist. | 2. soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt worden ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al119242-0.htm