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Änderung § 61 EEG 2023 vom 01.01.2021
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§ 61 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 61 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger | |
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für 1. die Eigenversorgung und 2. sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder verringert sich nach den §§ 61a bis 61g und 61l. 2 Die §§ 61i und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder verringert sich nach den §§ 61a bis 61g, 61l und 69b. 2 Die §§ 61i und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt. |
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden. |
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