Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 93 EEG 2023 vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 93 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 1 EEG2021-EG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des EEG 2023

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 93 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 93 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 93 Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister


(Text neue Fassung)

§ 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Ausgestaltung des Anlagenregisters nach § 6 Absatz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1. die Daten nach § 6 Absatz 2 und weitere Daten, die an das Anlagenregister übermittelt werden müssen, einschließlich der Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung; zu den weiteren Daten zählen insbesondere Daten über:

a) die Eigenversorgung durch die Anlage,

b) das Datum der Inbetriebnahme der Anlage,

c) technische Eigenschaften der Anlage,

d) das Netz, an das die Anlage angeschlossen ist,

2. wer die weiteren Daten nach Nummer 1 übermitteln muss, insbesondere ob Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, öffentliche Stellen oder sonstige Personen zur Übermittlung verpflichtet sind,

3. das Verfahren zur Registrierung der Anlagen einschließlich der Fristen sowie der Regelung, dass die Registrierung durch Anlagenbetreiber abweichend von § 6 Absatz 2 bei einem Dritten erfolgen muss, der zur Übermittlung
an das Anlagenregister verpflichtet ist,

4.
die Überprüfung der im Anlagenregister gespeicherten Daten einschließlich hierzu erforderlicher Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern und Netzbetreibern,

5. dass Wechsel der Veräußerungsformen abweichend von § 21c Absatz 1 dem Anlagenregister mitzuteilen sind, einschließlich der Fristen für die Datenübermittlung sowie Bestimmungen zu Format und Verfahren,

6. dass die Daten mit den Daten
des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 Absatz 3 oder mit anderen Registern und Datensätzen abgeglichen werden, die eingerichtet oder erstellt werden

a) auf Grund dieses Gesetzes oder einer hierauf erlassenen Rechtsverordnung,

b) auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer hierauf erlassenen Rechtsverordnung oder Festlegung oder

c) auf Grund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
oder einer hierauf erlassenen Rechtsverordnung oder Festlegung,

soweit die für diese Register und Datensätze jeweils maßgeblichen Bestimmungen einem Abgleich nicht entgegenstehen,

7.
dass Daten der Anlagenbetreiber über genehmigungsbedürftige Anlagen mit Daten der zuständigen Genehmigungsbehörde abgeglichen werden,

8. welche registrierten Daten im Internet veröffentlicht werden;
hierbei ist unter angemessener Berücksichtigung des Datenschutzes ein hohes Maß an Transparenz anzustreben; dies schließt ferner Bestimmungen über die erforderlichen Veröffentlichungen zur Überprüfung des Zubaus von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie der nach den §§ 44a, 46a und 49 jeweils geltenden anzulegenden Werte ein,

9. die Pflicht der Netzbetreiber, die jeweilige Ist-Einspeisung von Anlagen, die
im Anlagenregister registriert sind und die mit technischen Einrichtungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, abzurufen und diese Daten an das Anlagenregister zu übermitteln, einschließlich der Fristen sowie der Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung der zu übermittelnden Daten,

10. das Verhältnis
zu den Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten nach den §§ 70 bis 73; hierbei kann insbesondere geregelt werden, in welchem Umfang Daten, die in dem Anlagenregister erfasst und veröffentlicht werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 70 bis 73 übermittelt und veröffentlicht werden müssen,

11. Art und Umfang der Weitergabe der Daten an

a) Netzbetreiber zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz,

b) öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien,

c) Dritte, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Buchstabe b erforderlich ist oder soweit ein berechtigtes Interesse an den Daten besteht,
für das die Veröffentlichung nach Nummer 8 nicht ausreicht; Kontaktdaten von Anlagenbetreibern *) dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden,

12. die Ermächtigung
der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes zu regeln:

a) weitere Daten,
die von Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern zu übermitteln sind, soweit dies nach § 6 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist,

b) dass abweichend von einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmte Daten nicht mehr übermittelt werden müssen, soweit diese nicht länger nach § 6 Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind; hiervon ausgenommen sind
die Kontaktdaten der Anlagenbetreiber *),

c) Art und Umfang eines erweiterten Zugangs zu Daten im Anlagenregister für bestimmte Personenkreise zur Verbesserung der Markt- und Netzintegration,

13. Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den
nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,

14. die Überführung
des Anlagenregisters in das Marktstammdatenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 einschließlich der Übergangsfristen und Regelungen zur Übertragung der bereits registrierten Daten.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen in Artikel 1 Nr. 42 Buchstabe d
und e G. v. 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) wurden sinngemäß konsolidiert.



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zu bestimmen, dass die Begrenzung nach § 64a nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, die Grünen Wasserstoff herstellen,

2. die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff

a) im Anwendungsbereich
des § 64a in Verbindung mit Nummer 1 oder

b) im Anwendungsbereich des § 69b

zu bestimmen; hierbei können inhaltliche, räumliche
oder zeitliche Anforderungen gestellt werden, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist; hierbei ist auch vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat,

3.
im Anwendungsbereich des § 69b unterschiedliche Anforderungen zu regeln und zu bestimmen, dass die EEG-Umlage zu einem bestimmten Prozentsatz zu zahlen ist, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die geringer sind als die Anforderungen für die Begrenzung der EEG-Umlage nach § 69b auf null,

4.
die Nachweisführung für die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 zu regeln,

5. im Anwendungsbereich
des § 64a in Verbindung mit Nummer 1 zu regeln, wie schutzwürdiges Vertrauen, das Unternehmen vor dem Erlass dieser Verordnung gebildet haben, geschützt wird; hierbei können auch unterschiedliche Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff vorgesehen werden, und

6. besondere Bestimmungen zu Demonstrations-
und Pilotvorhaben zu regeln.