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Änderung § 28a EEG 2023 vom 27.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 28a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Textabschnitt unverändert)

§ 28a Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für solare Strahlungsenergie


(1) 1 Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juni und 1. November statt. 2 Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1. im Jahr 2021 1.850 Megawatt zu installierender Leistung, davon 1.600 Megawatt als Sonderausschreibungen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. in dem Jahr 2022 1.600 Megawatt zu installierender Leistung,

(Text neue Fassung)

2. in dem Jahr 2022 3.600 Megawatt zu installierender Leistung, davon 2.000 Megawatt als Sonderausschreibungen,

3. in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils 1.650 Megawatt zu installierender Leistung und

4. in den Jahren 2026, 2027 und 2028 jeweils 1.550 Megawatt zu installierender Leistung.

3 Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. 4 Das Ausschreibungsvolumen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheit hinterlegt worden ist,



1. erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten,

2. verringert sich jeweils

a) um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist, und

b) um die Summe der installierten Leistung der Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.

5 Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Menge der installierten Leistung nach Satz 4 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei Ausschreibungen.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember statt. 2 Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1. in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 300 Megawatt zu installierender Leistung,



(2) 1 Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden statt

1. in dem Jahr 2021
zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember,

2. in dem Jahr 2022 zu den Gebotsterminen am 1. April, 1. August und 1.
Dezember und

3. ab dem Jahr 2023 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember.

2
Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1. im Jahr 2021 300 Megawatt zu installierender Leistung,

1a. im Jahr 2022 2.300 Megawatt zu installierender Leistung, davon 2.000 Megawatt als Sonderausschreibungen,


2. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils 350 Megawatt zu installierender Leistung,

3. ab dem Jahr 2025 jährlich 400 Megawatt zu installierender Leistung.

3 Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. 4 Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Menge, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(3) 1 Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge des jeweiligen Segments, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2 Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.