Tools:
Update via:
Änderung § 37a EEG 2023 vom 27.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37a EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 11 WaStNUG am 27. Juli 2021 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 37a EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 37a EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments | |
(Text alte Fassung) 1 Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. 2 Diese Sicherheit unterteilt sich in 1. eine Erstsicherheit in Höhe von 5 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und 2. eine Zweitsicherheit in Höhe von 45 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, die im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zusätzlich zur Erstsicherheit zu entrichten ist; diese Zweitsicherheit verringert sich auf 20 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d enthält. | (Text neue Fassung) 1 Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. 2 Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 enthält. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al151144-0.htm