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Änderung § 61b EEG 2023 vom 27.07.2021
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§ 61b EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 61b EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen | |
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Eigenversorgungen aus Anlagen für höchstens 30 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr, wenn | (Text neue Fassung) (2) 1 Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Eigenversorgungen aus Anlagen, wenn |
1. die Anlage eine installierte Leistung von höchstens 30 Kilowatt hat und 2. in der Anlage in dem Kalenderjahr ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind. 2 § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al151165-0.htm