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Änderung § 28c EEG 2023 vom 29.07.2022
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§ 28c EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung | § 28c EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28c Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für innovative Anlagenkonzepte | |
(Text alte Fassung) (1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. August statt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. August statt. 2 Abweichend von Satz 1 finden die Gebotstermine des Jahres 2022 am 1. April und 1. Dezember statt. |
(2) 1 Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1. im Jahr 2021 500 Megawatt zu installierender Leistung, 2. im Jahr 2022 700 Megawatt zu installierender Leistung, davon 150 Megawatt für das Zuschlagsverfahren der besonderen Solaranlagen, davon wiederum 100 Megawatt als Sonderausschreibungen, 3. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierender Leistung, 4. im Jahr 2024 650 Megawatt zu installierender Leistung, 5. im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierender Leistung, 6. im Jahr 2026 750 Megawatt zu installierender Leistung, 7. im Jahr 2027 800 Megawatt zu installierender Leistung und 8. im Jahr 2028 850 Megawatt zu installierender Leistung. 2 Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Kalenderjahres verteilt. (3) 1 Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Innovationsausschreibungen keine Zuschläge erteilt werden konnten. 2 In den Jahren 2023 und 2024 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen zusätzlich um ein Drittel der Mengen, für die in dem Nachholtermin nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des jeweils vorangegangenen Jahres keine Zuschläge für Windenergieanlagen an Land erteilt werden konnten. (4) 1 Das nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2 Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet. |
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