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Änderung § 36g EEG 2023 vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36g EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 36g EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36g Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften


(Text neue Fassung)

§ 36g (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Bürgerenergiegesellschaften können Gebote für bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit einer zu installierenden Leistung von insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt abgeben, wenn in dem Gebot durch Eigenerklärung nachgewiesen ist, dass

1. die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe eine Bürgerenergiegesellschaft ist und die Gesellschaft und deren Mitglieder oder Anteilseigner vor der Gebotsabgabe keine Verträge zur Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach der Gebotsabgabe geschlossen oder sonstige Absprachen zur Umgehung der Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 getroffen haben,

2. die Gemeinde, in der die geplanten Windenergieanlagen an Land errichtet werden sollen, eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent an der Bürgerenergiegesellschaft hält oder ihr eine solche angeboten worden ist oder bei Bürgerenergiegesellschaften in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft diese Gemeinde Mitglied der Genossenschaft ist oder ihr die Mitgliedschaft angeboten worden ist, dabei steht einer Gemeinde im Sinn dieser Nummer auch eine Gesellschaft, an der die Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, gleich, und

3. weder die Bürgerenergiegesellschaft noch eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Gesellschaft

a) in den zwölf Monaten, die der Gebotsabgabe vorausgegangen sind, einen Zuschlag für eine Windenergieanlage an Land erhalten hat und

b) zu dem Gebotstermin andere Gebote abgegeben hat, die gemeinsam mit dem Gebot eine installierte Leistung von 18 Megawatt übersteigen.

(2) Die Bürgerenergiegesellschaft muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Eigenerklärungen nach Absatz 1 vorlegen.

(3) 1 Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote von Bürgerenergiegesellschaften abweichend von § 3 Nummer 51 der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins. 2 Sofern eine Bürgerenergiegesellschaft die Anforderungen nach § 3 Nummer 15 nicht ununterbrochen bis Ende des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres erfüllt, ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anforderungen erstmals nicht mehr erfüllt sind, abweichend von Satz 1 der Zuschlagswert der Gebotswert. 3 Bürgerenergiegesellschaften müssen gegenüber dem Netzbetreiber spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist nach Satz 2 durch Eigenerklärung nachweisen, dass die Gesellschaft von der Gebotsabgabe bis zum Ende des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres ununterbrochen eine Bürgerenergiegesellschaft war oder wenn ein Fall des Satz 2 vorliegt, bis wann die Anforderungen erfüllt waren; Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 4 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist der Zuschlagswert der Gebotswert, wenn die Bürgerenergiegesellschaft nicht fristgemäß den Nachweis nach Satz 3 vorlegt.

(4) 1 Verträge oder sonstige Absprachen von Mitgliedern oder Anteilseignern der Bürgerenergiegesellschaften bedürfen der Zustimmung der Bürgerenergiegesellschaft, wenn sie

1. vor der Inbetriebnahme eingegangen worden sind, und

2. die Mitglieder oder Anteilseigner zur Übertragung der Anteile oder der Stimmrechte nach der Inbetriebnahme oder zu einer Gewinnabführung nach der Inbetriebnahme verpflichtet.

2 Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, soweit die vereinbarte Übertragung der Anteile oder Stimmrechte dazu führen würde, dass nach der Inbetriebnahme die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht mehr erfüllt wären oder umgangen würden.

(5) Die Länder können weitergehende Regelungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen, sofern § 80a nicht beeinträchtigt ist.



 
(heute geltende Fassung)