Tools:
Update via:
Änderung § 39c EEG 2023 vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39c EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 2 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 39c EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 39c EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen | |
(Text alte Fassung) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Biomasseanlage bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist. | (Text neue Fassung) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Biomasseanlage bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al170855-0.htm