Tools:
Update via:
Änderung § 39j EEG 2023 vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39j EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 2 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 39j EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 39j EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5 | |
(Text alte Fassung) 1 Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 2 bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist. 2 Bei Ausschreibungen im Jahr 2021 ist § 39 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden und § 39 Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht die Genehmigung, sondern die geplante Anlage als Projekt dem Register gemeldet worden sein muss. | (Text neue Fassung) Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, Absatz 4, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 1a bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al170859-0.htm