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Änderung § 48a EEG 2023 vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 48a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 48a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie


(Text alte Fassung)

Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 beträgt für Solaranlagen

1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 3,79 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 3,52 Cent pro Kilowattstunde und

3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 2,37 Cent pro Kilowattstunde.

(Text neue Fassung)

Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, den die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Marktstammdatenregisterverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2023 auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat für Solaranlagen

1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt nach § 48a Nummer 1 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,

2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt nach § 48a Nummer 2 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und

3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt nach § 48a Nummer 3 in Verbindung mit § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.

(heute geltende Fassung)