Änderung § 99b EEG 2023 vom 01.01.2023

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§ 99b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 99b EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

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§ 99b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 99b Bericht zur Bürgerenergie


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Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2024 und dann jährlich über Erfahrungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Sicherung der Bürgerenergie und der Bürgerbeteiligung.




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