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Änderung § 98 EEG 2023 vom 01.02.2023
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§ 98 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2023 geltenden Fassung | § 98 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1353 |
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(Textabschnitt unverändert) § 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien, insbesondere über 1. den Umfang an Flächen, die in der geltenden Regional- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden, 2. Planungen für neue Festsetzungen für die Windenergienutzung an Land in der Regional- und Bauleitplanung und 3. den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land), auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren (Antragstellung bis Genehmigungserteilung). 2 Die festgesetzten und geplanten Flächen sollen in Form von standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezogener Form gemeldet werden. 3 Auch die Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form erfolgen. 4 Im Fall nicht ausreichender Flächenverfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar gemacht werden können. 5 Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern. 6 Die Flächendaten und Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. 7 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Ländern Formatvorgaben für die Berichte nach Satz 1 machen. 8 Bis diese Vorgaben vorliegen, können die Länder das Format ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. Mai über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und den Stand der Ausweisung von Flächen nach den Vorschriften des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, insbesondere über 1. den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte in § 3 Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil der Flächenbeitragswert nach Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht ist, sowie den Nachweis nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, 2. den Umfang an Flächen, die in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden, 3. die durchschnittliche Dauer der Planaufstellungsverfahren, 4. die Planungen für neue Ausweisungen für die Windenergienutzung an Land in der Raumordnungs- und Bauleitplanung und 5. den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land, das heißt Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land, auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren von der Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung. 2 Die ausgewiesenen Flächen sollen in Form von standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezogener Form gemeldet werden. 3 Auch die Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form erfolgen. 4 Im Fall nicht ausreichender Flächenverfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar gemacht werden können. 5 Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern einschließlich von Fallbeispielen für eine gelungene Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung. 6 Die Flächendaten und Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. 7 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Ländern Formatvorgaben für die Berichte nach Satz 1 machen. 8 Bis diese Vorgaben vorliegen, können die Länder das Format ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen. |
(2) Der Kooperationsausschuss wertet die Berichte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jährlich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundesregierung einen Bericht vor. (3) 1 Die Bundesregierung berichtet jedes Jahr spätestens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden. 2 Zu diesem Zweck betrachtet sie, ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden ist, und bewertet die Ausbaugeschwindigkeit insbesondere unter Berücksichtigung 1. der tatsächlichen Wetterbedingungen in dem vorangegangenen Kalenderjahr, 2. der bisherigen Entwicklung der installierten Leistung von Anlagen, 3. des Berichts des Kooperationsausschusses nach Absatz 2 und 4. von Prognosen für den weiteren Ausbau. 3 Für das Monitoring im Jahr 2023 werden 269 Terawattstunden als Richtwert für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Jahr 2022 zugrunde gelegt. 4 Wenn die Bundesregierung feststellt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, stellt sie in dem Bericht die Gründe dar, unterteilt in energie-, planungs-, genehmigungs- und natur- und artenschutzrechtliche sowie sonstige Gründe, und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. 5 Die Bundesregierung geht in dem Bericht ferner auf die tatsächliche und die erwartete Entwicklung des Bruttostromverbrauchs ein. 6 Wenn aufgrund von Prognosen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt worden sein müssen, eine deutliche Änderung des erwarteten Bruttostromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Bericht auch erforderliche Handlungsempfehlungen für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, des Strommengenpfads nach § 4a und der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28d. 7 Die Bundesregierung leitet den Bericht den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und dem Bundestag zu und legt, soweit erforderlich, unverzüglich den Entwurf für eine Rechtsverordnung nach § 88c vor. | |
(5) Ab dem 1. Januar 2024 umfasst der Bericht nach Absatz 3 zusätzlich eine Bewertung zum Stand der Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und enthält insbesondere Angaben über 1. die nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erbrachten Nachweise, 2. den Umfang ausgewiesener Flächen in der geltenden Raumordnungs- und Bauleitplanung für Windenergie an Land und inwieweit diese Flächen von der Windenergie an Land genutzt werden, 3. den Zeitpunkt, in dem die Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in den Ländern voraussichtlich erreicht werden und zu welchen Anteilen diese erreicht worden sind, 4. die Möglichkeit weiterer Maßnahmen und Vorschläge zur Planungsbeschleunigung und 5. die Eignung der Flächenbeitragswerte nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes für das Erreichen der Ausbaupfade und Ausbauziele nach diesem Gesetz. (6) 1 Die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt mit der Unterstützung des Umweltbundesamtes und auf der Grundlage der nach § 97 Absatz 5 beschafften und der nach § 98 Absatz 1 zu übermittelnden Daten. 2 Die Berichterstattung nach Satz 1 darf keine personenbezogenen Daten enthalten. | |
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