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Änderung § 84a EEG 2023 vom 27.05.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 84a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung
§ 84a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 84a Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


(Text neue Fassung)

§ 84a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei seiner Entscheidung über die Feststellung der technischen Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes berücksichtigt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch die technischen Vorgaben nach den §§ 9, 10b und 100 Absatz 3 und 4 und stellt fest, ob über Smart-Meter-Gateways

1. der Netzbetreiber oder andere nach dem Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung einer Anlage abrufen können,

2. der Netzbetreiber oder andere nach dem Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jederzeit die Einspeiseleistung einer Anlage stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können oder

3. die Einspeiseleistung einer Anlage ferngesteuert in einem Umfang geregelt werden kann, der für die Direktvermarktung des Stroms erforderlich ist, und wenn zugleich eine mit dem intelligenten Messsystem sichere und interoperable Fernsteuerungstechnik vorhanden ist, die über die zur Direktvermarktung notwendigen Funktionalitäten verfügt.



 
(heute geltende Fassung)