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Änderung § 101 EEG 2023 vom 03.08.2023
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§ 101 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung | § 101 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 03.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt | |
(1) Die Bestimmungen des Teils 3 dürfen, soweit sie durch Artikel 2 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden sind, erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. (2) Absatz 1 ist für die Änderungen in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Änderungen einschließlich der Maßgaben der Genehmigung erst bei den Ausschreibungen angewandt werden, die zum Zeitpunkt der beihilferechtlichen Genehmigung noch nicht bekannt gemacht worden sind. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) § 100 Absatz 15 und 16 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. |
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