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Änderung § 101 EEG 2023 vom 03.08.2023

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§ 101 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
§ 101 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt


(1) Die Bestimmungen des Teils 3 dürfen, soweit sie durch Artikel 2 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden sind, erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

(2) Absatz 1 ist für die Änderungen in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Änderungen einschließlich der Maßgaben der Genehmigung erst bei den Ausschreibungen angewandt werden, die zum Zeitpunkt der beihilferechtlichen Genehmigung noch nicht bekannt gemacht worden sind.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) § 100 Absatz 15 und 16 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.