Tools:
Update via:
Änderung § 10c EEG 2023 vom 16.05.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EEGuEnWRÄndG am 16. Mai 2024 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 10c EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 10c EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10c (neu) | (Text neue Fassung)§ 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche |
Im Fall von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind und bei denen die Einspeisung und die Entnahme über eine eigene Messeinrichtung erfasst werden, können die Strombezüge aus dem Netz, die in den Solaranlagen oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht werden, auf Verlangen sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden, wenn über die Entnahmestelle der Solaranlage kein weiterer Strom entnommen und der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al195511-0.htm