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Änderung § 37d EEG 2023 vom 16.05.2024

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§ 37d EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 37d EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments


vorherige Änderung

 


(1) 1 Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur für Solaranlagen des ersten Segments folgendes zweistufiges Zuschlagsverfahren durch, wobei sie

1. zunächst nach Maßgabe von Absatz 2 Zuschläge erteilt für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 bis zur Höhe eines jeweils gleichmäßig auf die verbleibenden Gebotstermine eines Kalenderjahres zu verteilenden Volumens von

a) im Jahr 2024 300 Megawatt zu installierender Leistung,

b) im Jahr 2025 800 Megawatt zu installierender Leistung,

c) im Jahr 2026 1.200 Megawatt zu installierender Leistung,

d) im Jahr 2027 1.500 Megawatt zu installierender Leistung,

e) im Jahr 2028 2.000 Megawatt zu installierender Leistung,

f) im Jahr 2029 2.075 Megawatt zu installierender Leistung und

2. anschließend nach Maßgabe von Absatz 3 Zuschläge für die übrigen Gebote in Höhe des verbleibenden Ausschreibungsvolumens nach § 28a dieses Gesetzes erteilt.

2 Besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Zuschlagserteilung nach Satz 1 Nummer 1 nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass diese Solaranlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin und prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. 2 Anschließend separiert die Bundesnetzagentur die Gebote nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d. 3 Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 2 separierten Gebote nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. 4 Den zulässigen Geboten für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 3 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Volumen nach Absatz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. 5 Wenn durch die Zuschläge nach Satz 4 das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erreicht wird, separiert die Bundesnetzagentur die übrigen zulässigen Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und sortiert sie nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. 6 Sodann bezuschlagt die Bundesnetzagentur die Gebote nach Satz 5, bis das Volumen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist.

(3) 1 Anschließend sortiert die Bundesnetzagentur die zulässigen Gebote, die keinen Zuschlag nach Absatz 2 erlangt haben und deren Gebotswert den Höchstwert nach § 37b Absatz 1 nicht überschreitet, nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 3. 2 Diesen Geboten erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Satz 1 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist. 3 Maßgeblich ist das nach § 28a ermittelte Ausschreibungsvolumen abzüglich des bereits nach Absatz 2 bezuschlagten Volumens. 4 Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.