§ 8b EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.02.2025 geltenden Fassung | § 8b EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 25.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung) § 8b (neu) | (Text neue Fassung)§ 8b Mitteilung des Einspeiseortes |
Der Netzbetreiber teilt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen, nachdem sich der Netzbetreiber und der Anschlussbegehrende auf einen Verknüpfungspunkt geeinigt haben, alphanumerische Bezeichnungen des vereinbarten Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mit. |