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Änderung § 20 EEG 2023 vom 25.02.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2025 geltenden Fassung
§ 20 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Marktprämie


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen

(Text neue Fassung)

1 Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen

1. der Strom direkt vermarktet wird,

2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem EEG' zu kennzeichnen, und

3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich bilanziert wird:

a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder

b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.

vorherige Änderung

 


2 Abweichend von Satz 1 Nummer 3 setzt der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 und Absatz 3b oder Absatz 3c voraus, dass der gesamte an der betroffenen Einspeisestelle in ein Netz eingespeiste Strom in einem gesonderten Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom bilanziert wird, bei dem der förderfähige Anteil aus dem Stromspeicher nach der Abgrenzungs- oder Pauschaloption bestimmt wird oder dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.

(heute geltende Fassung)