Änderung § 39h EEG 2023 vom 25.02.2025

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§ 39h EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2025 geltenden Fassung
§ 39h EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen


(1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g Absatz 1 mit dem Tag nach § 39g Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn

1. die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach § 39e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,

2. für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach § 39g Absatz 4 erst nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt wird.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zehn Jahre. 2 Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39g verlängert werden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zwölf Jahre. 2 Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39g verlängert werden.

(heute geltende Fassung) 



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