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Änderung § 39k EEG 2023 vom 25.02.2025
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§ 39k EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.02.2025 geltenden Fassung | § 39k EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 25.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39k Gebote für Biomethananlagen | |
(1) An den Ausschreibungen dürfen nur Anlagen teilnehmen, die nach Zuschlagserteilung erstmals in Betrieb gesetzt werden. (2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach den §§ 30 und 39 müssen Bieter ihren Geboten für Biomethananlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt, die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, den Nachweis beifügen, dass die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer Biomethananlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können. | |
(Text alte Fassung) (3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 39 Absatz 1 müssen die Biomethananlagen, für die Gebote abgegeben werden, in der Südregion errichtet werden. | (Text neue Fassung) (3) (weggefallen) |
(4) 1 In den Fällen des § 28d Absatz 6 korrigiert die Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bekanntgemachte Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin. 2 § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
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