Änderung § 24 EEG 2023 vom 01.08.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 4 ZahlVerzBekG am 1. August 2014 und Änderungshistorie des EEG 2023

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§ 24 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 24 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1218
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Verringerung der Förderung bei negativen Preisen


(1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null.

(2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Einspeisevergütung nach § 38 veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen sind; andernfalls verringert sich der Anspruch nach § 38 in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.

(Text alte Fassung)

(3) Absatz 1 gilt nicht für

(Text neue Fassung)

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind,

2. Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 3 Megawatt oder sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt, wobei jeweils § 32 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden ist,

3. Demonstrationsprojekte.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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