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Änderung § 31 EEG 2023 vom 01.08.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 31 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1218
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Absenkung der Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie


(1) Der Zielkorridor für den Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 2.400 bis 2.600 Megawatt pro Jahr.

(2) 1 Die anzulegenden Werte nach § 51 verringern sich ab dem 1. September 2014 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten. 2 Die monatliche Absenkung nach Satz 1 erhöht oder verringert sich jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes Jahres nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.

(3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 2 Satz 2 erhöht sich, wenn der nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlichte Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in dem gesamten Bezugszeitraum nach Absatz 5 den Zielkorridor nach Absatz 1

1. um bis zu 900 Megawatt überschreitet, auf 1,00 Prozent,

2. um mehr als 900 Megawatt überschreitet, auf 1,40 Prozent,

3. um mehr als 1.900 Megawatt überschreitet, auf 1,80 Prozent,

4. um mehr als 2.900 Megawatt überschreitet, auf 2,20 Prozent,

5. um mehr als 3.900 Megawatt überschreitet, auf 2,50 Prozent oder

6. um mehr als 4.900 Megawatt überschreitet, auf 2,80 Prozent.

(4) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 2 Satz 2 verringert sich, wenn der nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlichte Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in dem gesamten Bezugszeitraum nach Absatz 5 den Zielkorridor nach Absatz 1

1. um bis zu 900 Megawatt unterschreitet, auf 0,25 Prozent,

2. um mehr als 900 Megawatt unterschreitet, auf null oder

(Text alte Fassung)

3. um mehr als 1.400 Megawatt unterschreitet, auf null; die anzulegenden Werte nach § 49 erhöhen sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen Quartals einmalig um 1,50 Prozent.

(Text neue Fassung)

3. um mehr als 1.400 Megawatt unterschreitet, auf null; die anzulegenden Werte nach § 51 erhöhen sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen Quartals einmalig um 1,50 Prozent.

(5) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des 14. Monats und vor dem ersten Kalendertag des letzten Monats, der einem Zeitpunkt nach Absatz 2 vorangeht.

(6) 1 Wenn die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie erstmals den Wert 52.000 Megawatt überschreitet, verringern sich die anzulegenden Werte nach § 51 zum ersten Kalendertag des zweiten auf die Überschreitung folgenden Kalendermonats auf null. 2 Geförderte Anlagen sind alle Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,

1. die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 als geförderte Anlage registriert worden sind,

2. für die der Standort und die installierte Leistung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung oder nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung an die Bundesnetzagentur übermittelt worden sind oder

3. die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen worden sind; die Summe der installierten Leistung ist von der Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der Meldungen in ihrem Photovoltaik-Meldeportal und der Daten der Übertragungsnetzbetreiber und des Statistischen Bundesamtes zu schätzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)