Tools:
Update via:
Änderung § 25 EEG 2023 vom 30.07.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 9 StroMaG am 30. Juli 2016 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 25 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 25 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen | |
(1) 1 Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf null, 1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt haben, 2. solange und soweit Anlagenbetreiber einer nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 registrierten Anlage eine Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt haben, | |
(Text alte Fassung) 3. wenn Anlagenbetreiber gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 verstoßen, 4. solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 2 Satz 2 der Nachweis nach § 100 Absatz 2 Satz 3 nicht erbracht ist. 2 Satz 1 Nummer 3 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 folgt. | (Text neue Fassung) 3. solange und soweit Anlagenbetreiber gegen § 19 Absatz 1a verstoßen, 4. wenn Anlagenbetreiber gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 verstoßen, 5. solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 2 Satz 2 der Nachweis nach § 100 Absatz 2 Satz 3 nicht erbracht ist. 2 Satz 1 Nummer 4 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 folgt. |
(2) 1 Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert, 1. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6 verstoßen, 2. wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21 übermittelt haben, 3. solange Anlagenbetreiber, die den in der Anlage erzeugten Strom dem Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung stellen, gegen § 39 Absatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, 4. wenn Anlagenbetreiber gegen die in § 80 geregelten Pflichten verstoßen, 5. soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist. 2 Die Verringerung gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, und im Fall des Satzes 1 Nummer 4 für die Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs Kalendermonate. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al55790-0.htm