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Änderung § 28 EEG 2023 vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 28 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Absenkung der Förderung für Strom aus Biomasse


(Text neue Fassung)

§ 28 Ausschreibungsvolumen


vorherige Änderung

(1) Der Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse soll nicht mehr als 100 Megawatt installierter Leistung pro Jahr betragen.

(2) Die anzulegenden Werte nach
den §§ 44 bis 46 verringern sich ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,5 Prozent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten.

(3) Die Absenkung
nach Absatz 2 erhöht sich auf 1,27 Prozent, wenn der nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a veröffentlichte Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse in dem gesamten Bezugszeitraum nach Absatz 4 das Ziel nach Absatz 1 überschreitet.

(4) Bezugszeitraum
ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des 18. Monats und vor dem ersten Kalendertag des fünften Monats, der einem Zeitpunkt nach Absatz 2 vorangeht.



(1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Ausschreibungsvolumen

1. im Jahr 2017

a) zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800
Megawatt zu installierender Leistung und

b) zu
den Gebotsterminen am 1. August und 1. November jeweils 1.000 Megawatt zu installierender Leistung,

2. in den Jahren 2018 und 2019 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installierender Leistung und

3.
ab dem Jahr 2020

a) zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Februar
jeweils 1.000 Megawatt zu installierender Leistung und

b) zu den jährlichen Gebotsterminen am
1. Juni und 1. Oktober jeweils 950 Megawatt zu installierender Leistung.

(1a) 1 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils
um die Summe der installierten Leistung

1. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,

2. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c bezuschlagt worden sind, und

3. der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a, die
in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals geltend machen durften.

2 Das Ausschreibungsvolumen
nach Absatz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschreibungsvolumen für Windenergieanlagen an Land, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten. 3 Die Bundesnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und dann jährlich die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 1 und 2 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen.

(2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung.

(2a) 1 Das Ausschreibungsvolumen nach
Absatz 2 verringert sich zum Gebotstermin 1. Juni 2017 um die Summe der installierten Leistung der in einer Ausschreibung nach der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung im Jahr 2016 bezuschlagten Gebote für im Bundesgebiet geplante Freiflächenanlagen. 2 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung

1. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung
nach § 5 Absatz 2 Satz 2 im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,

2. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c bezuschlagt worden sind, und

3. der Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an
das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.

3 Das Ausschreibungsvolumen
nach Absatz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind. 4 Die Bundesnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und dann jährlich die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 2 und 3 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen.

(3) 1 Bei Biomasseanlagen
ist das Ausschreibungsvolumen zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. September

1. in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 150 Megawatt zu installierender Leistung und

2. in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung.

2 Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2023 vor.

(3a) 1 Das Ausschreibungsvolumen
nach Absatz 3 verringert sich ab dem Jahr 2017 jeweils um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind. 2 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das gesamte Ausschreibungsvolumen für Biomasseanlagen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Bei Windenergieanlagen auf See bestimmt die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nach den Vorgaben
des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

(5) Bei gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach § 39i ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils 400 Megawatt pro Jahr nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 88c.

(6) Bei den Innovationsausschreibungen nach § 39j ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils 50 Megawatt pro Jahr nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88d.


 (keine frühere Fassung vorhanden)